Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Seit dem 01. Januar 2002 gilt im sozialen Wohnungsbau anstelle des bis dato geltenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) für neu gebaute Wohnungen das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Dieses ist lediglich als Rahmengesetz konzipiert und lässt den Kommunen mehr Spielraum zur eigenen Formulierung von Förderwegen.

Die Fraktion DIE LINKE. Köln bittet deshalb die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:  

1. Welche Gewichtung nimmt die Stadt Köln lt. § 2 WoFG bei ihrer Förderung vor zwischen

i) der Gewährung von Fördermitteln aus öffentlichen Haushalten,

ii) der Übernahme von Bürgschaften und Garantien und

iii) der Bereitstellung verbilligten Baulands,

und welcher Grundphilosophie folgen die allgemeinen Fördergrundsätze der Stadt Köln lt. § 6 WoFG?  

2. Welcher Philosophie folgen die besonderen Grundsätze der Stadt Köln zur Förderung von Mietwohnraum lt. § 7 WoFG, und auf welche Zweckbestimmung und Zielgruppen sind diese Bemühungen lt. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WoFG konzentriert?  

3. Welche Vereinbarungen trifft die Stadt Köln mit welchen Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten im Rahmen von Kooperationsverträgen lt. §§ 14 und 15 WoFG?  

4. Welche Belegungs-, Benennungs- und Besetzungsrechte nutzt die Stadt Köln an welchen Orten der Stadt lt. § 26 WoFG, und wie gewährt die Stadt Köln die Freistellung von Belegungsbindungen lt. § 30 WoFG?  

5. Welcher Mietbindung unterliegen die von der Stadt Köln geförderten Mietwohnungen lt. § 13 Abs. 2 Nr. 2 WoFG, wie werden höchstzulässige Mieten lt. § 28 WoFG bestimmt und auf welche Dauer ist die Belegungs- und Mietbindung lt. § 29 WoFG angelegt?

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