Regelungen bei unabweisbarem Bedarf in der ARGE Köln

Die ARGE Köln gewährt in bestimmten Fällen (unabweisbarer Bedarf) ALG 2 ? Empfängern Darlehen zum Ankauf von Einrichtungsgegenständen (Möbel, Elektrogeräte usw.).

Diese Darlehen müssen vom Hilfeempfänger zurückgezahlt werden. Dies erfolgt in der Regel durch eine Kürzung des ALG II - Regelsatzes um 10%. Die ARGE händigt nach Berichten von  Hilfeempfängern allerdings kein Bargeld aus, sondern vergibt Gutscheine. Diese Gutscheine sollen (zumindest im Falle von Elektrogroßgeräten wie z.B. Waschmaschinen) auf einen einzigen Händler in Köln lauten, der mit der ARGE bzw. mit der Stadt Köln einen Rahmenvertrag abgeschlossen habe.    

Die Fraktion DIE LINKE. Köln bittet die Verwaltung deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:  

1. Ist es richtig, dass dem Hilfeempfänger (bei unabweisbarem Bedarf) für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen kein Bargeld ausgehändigt wird, sondern nur Gutscheine vergeben werden und wenn ja, auf welcher Grundlage geschieht dies?  

2. Ist es richtig, dass die Hilfeempfänger die entsprechenden Waren nur zu einem festgelegten Betrag bei einem bestimmten Händler kaufen können, auch wenn sie diese Ware bei einem anderen Händler preiswerter bekommen können?  

3. Verfällt ein Teil des Gutscheins ? und wenn ja, nach welcher Zeit - , wenn z. B. bei einem Ankauf von Möbeln nur ein Teilkauf erfolgen kann, weitere Teile aber erst später angeliefert werden sollen?  

4. Gibt es bei Reparaturen eine ähnliche Regelung mit Gutscheinen für ALG II- EmpfängerInnen wie bei dem Ankauf von Einrichtungsgegenständen, muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden, und wird dieser von der ARGE bezahlt?  

5. Kollidiert die Aushändigung von ARGE-Gutscheinen für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen mit dem Recht auf Datenschutz?  

Hier geht's zur Antwort der Verwaltung