Ratsrede, 26.3.: Transparenz in Aufsichtsräten

Jörg Detjen

?Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.? ? So lautet Paragraf 4 des Pressegesetzes von Nordrhein-Westfalen.

?Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.? ? So lautet Paragraf 4 des Pressegesetzes von Nordrhein-Westfalen.

Manchmal tut sich eine Verwaltung schwer, dieser Verpflichtung nachzukommen. Das haben wir in den letzten Tagen und Wochen bei unserem Herrn Oberbürgermeister und manchen seiner Beigeordneten erleben dürfen. Dennoch: Jedem ist klar, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt und zu gelten hat!

Für private Unternehmen gibt es diese Verpflichtung nicht. Auch das kann man derzeit gut beobachten: Die Bauunternehmen mauern massiv und geben keine Informationen heraus.

Und öffentliche Unternehmen wie die KVB? Sie stehen in einer Grauzone. Wir sehen, wie manche Informationen weitergegeben werden und andere zurückgehalten werden. Wir sehen den Oberbürgermeister, wie er einen Appell (!) an die KVB richtet, für mehr Aufklärung zu sorgen.

Es ist notwendig hier für klare Verhältnisse zu sorgen!   Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge müssen denselben Verpflichtungen zur Öffentlichkeit genügen wie die Verwaltung der Kommune selbst!

Die Öffentlichkeit hat ein Interesse daran und auch wir Ratsmitglieder haben ein Interesse daran. Das gilt nicht erst, wenn eine Katastrophe eingetreten ist, auch wenn das Problem hier besonders deutlich wird. Es gilt auch für den ganz normalen Betrieb.

Wir als Ratsmitglieder haben immer wieder Entscheidungen zu treffen, die im Zusammenhang mit kommunalen Betrieben stehen. Und in vielen dieser Fälle müssen wir solche Entscheidungen fällen, ohne dass wir die Informationen haben, die hierfür notwendig wären.

Der Grund dafür ist, dass wichtige Informationen nicht öffentlich werden. Sie werden an die Mitglieder des Aufsichtsrates gegeben und damit auch an einzelne Mitglieder des Rates. Diese sind aber ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen ihr Wissen nicht weitergeben.

Dieser Zustand widerspricht dem Interesse der Mitglieder des Rates und der Öffentlichkeit an Informationen. Und er widerspricht dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Öffentlichkeit, wie es im Artikel 4 des Pressegesetzes dargelegt ist.

Mehrere Gerichtsurteile bestätigen dies. Wir haben sie in der Begründung unseres Antrages aufgeführt. So stellt der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2005 fest, dass die Auskunftspflicht, die für Behörden gilt, ebenso auch für Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge gilt, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.

Unser Antrag schafft die Voraussetzungen dafür, dass diese Pflicht zur Öffentlichkeit erfüllt wird:

  • Wir wollen, dass die Geheimhaltungspflicht für Mitglieder des Aufsichtsrates eingeschränkt wird. Sie soll nur noch für solche Punkte gelten, die zum Wohl des Unternehmens zwingend der Verschwiegenheit bedürfen.
  • Wir wollen, dass Sitzungen der Aufsichtsräte in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufgeteilt werden. Dies könnte ähnlich aussehen wie bei den Sitzungen des Rates.
    Wie sich eine solche Teilung am Besten organisieren lässt, das soll die Verwaltung prüfen.
  • Über die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil sollen Presse und Öffentlichkeit frühzeitig informiert werden.

Mit diesen Maßnahmen wollen wir die Informationskultur kommunaler Unternehmen ganz prinzipiell verändern. Es darf nicht mehr sein, dass Entscheidungen im stillen Kämmerlein getroffen werden und die Öffentlichkeit nur dann und wann etwas darüber erfährt ? etwa wenn es zu einem Skandal oder zu einem Unglück gekommen ist.

Wir wollen, dass kommunale Unternehmen verstehen, dass die Bürger Ihre Auftraggeber sind! Wir wollen, dass kommunale Unternehmen Transparenz als Grundprinzip und als Wert an sich verstehen!

In diesem Sinne setzen wir uns mit unserem Antrag für einen Wandel der Unternehmenskultur ein.