Konten-Abfrage bei Kunden der ARGE

Am 30.05.2008 berichtete der Kölner Stadtanzeiger darüber, dass die Kölner ARGE Bankdaten ihrer Kunden bei entsprechenden Geldinstituten abgefragt haben soll, ohne die Kunden im Vorfeld darüber zu informieren.

Die Fraktion DIE LINKE. Köln bittet die Verwaltung deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:    

1.     Wie interpretiert die Verwaltung § 60 des SGB II, in dem es heißt ?hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen?, ist die Agentur für Arbeit in diesem Fall mit der ARbeitsGEmeinschaft nach §44b SGB II identisch?  

2.     Herrscht über die Verwaltungsinterpretation zu diesem Paragraphen zwischen der Arbeitsagentur für Arbeit, der Stadtverwaltung und der ARGE Einigkeit oder welche verschiedenen Interpretationen gibt es dort?  

3.     Wie viele solcher Fälle der Abfrage von Bankkonten bei ARGE-Kunden gab es in den vergangenen drei Monaten (März ? Mai) und in wie vielen Fällen wurden die Kunden nicht darüber informiert und bei wie vielen Betroffenen wurde nach § 60 des SGB I die Zustimmung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte eingeholt?  

4.     Wann sind Kontenabfragen zur Durchführung der Aufgaben nach SGB II erforderlich und wann kann nicht auf die Mitwirkungspflicht von Betroffenen unter Berufung auf § 60 des SGB I zurückgegriffen werden?  

5.     Was geschieht mit den eingeholten Daten und wie lagert, sichert, und vernichtet die ARGE die erhobenen Daten?    

Hier geht's zur Antwort der Verwaltung