Anfrage: Erhöhung der Heizkostenpauschale

das Bundessozialgericht entschied am 07. November diesen Jahres unter dem Aktenzeichen Az: B 7b AS 10/06 R , dass ?dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht".

Mit ?Hilfebedürftige" war hier eine Empfängerin von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch ? SGB II gemeint. In der Stadt Köln wird EmpfängerInnen von Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch ? SGB II und EmpfängerInnen von Leistungen nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch ? SGB XII als angemessene Miete 6,60 Euro/qm zugestanden. Als angemessene Heizkosten werden höchstens 1,30 Euro/qm akzeptiert.

Hierzu hat die Fraktion Die Linke.Köln die folgenden Fragen:

1. Wie viele Wohnungen im Stadtgebiet Köln mit dem oben beschriebenen Ausstattungsgrad fallen nach Kenntnis der Verwaltung unter die Angemessenheitsgrenze und wie viele von diesen stehen zurzeit für einen kurzfristigen Umzug zur Verfügung?

2. Auf welche Stadtgebiete teilen sich die unter 1. angefragten Wohnungen auf und zu welchem Prozentsatz gehören sie der städtischen Wohnungsbaugesellschaft?

3. Wie hoch ist derzeit die Quote der ?fehlbelegten" Wohnungen?

4. Wie sehen die kurzfristigen Planungen für neu zu schaffende Wohnungen in diesem Preissegment aus?