Sozialamt hält an fragwürdiger Praxis fest - Blankokontovollmachten von Sozialgeldbeziehern verlangt

DIE LINKE hatte die gängige Praxis des Sozialamtes kritisiert, generell  Blankovollmachten für ihr Bankkonto von Sozialgeldbeziehern zu verlangen. In der heutigen Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren hatte die Verwaltung eine diesbezügliche Anfrage der Fraktion DIE LINKE beantwortet.

„Mit fadenscheinigen Begründungen wird hier eine Verwaltungspraxis verteidigt, die mehr als fragwürdig ist. Im Gesetz ist geregelt, dass fälschlich gezahlte Leistungen per Verfügung zurückgefordert werden. Auf unsere Frage, wo die Kölner Praxis der Blankovollmachten im Gesetz festgelegt ist, bekamen wir keine Antwort. Eine Lex Colonia, vom Amt selbst erlassen, darf es nicht geben. Das Sozialamt ist kein rechtsfreier Raum!“, kritisiert Jörg Detjen, Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE.

Die Rückforderung per Verfügung schreibt das SGB XII bei Überzahlungen vor, die sich aus schuldhaftem Verhalten, aus zu Unrecht erbrachten Leistungen und bei Doppelleistungen ergeben (SGB XII, § 103-105). Nach Angaben der Verwaltung wird die Kontovollmacht nur in anderen Fällen benutzt, wie Tod oder Umzug des Leistungsberechtigten in eine andere Kommune.

Das hält Jörg Detjen für nicht stichhaltig: „Bei einem Umzug steht dem Leistungsempfänger das Geld zu. Es muss nur von einer anderen Kommune gezahlt werden. Dafür wäre die Verrechnung unter den Kommunen eindeutig der bessere Weg. Sonst kann es passieren, dass der Sozialgeldempfänger eine Zeit lag ganz ohne Geld dasteht.“

Noch schlimmer erscheint Jörg Detjen die Anwendung im Todesfall: „Auch im Fall des Todes des Sozialhilfebeziehers muss erst geklärt werden, inwieweit das Geld dem Toten gehört und z. B. zur Deckung der Beerdigungskosten genutzt werden kann. Ist das Geld erst einmal rückgebucht, wird der Tote sicher keinen Widerspruch mehr dagegen einlegen. Das geht so nicht!“

Die gängige Praxis hebelt außerdem das Widerspruchsrecht des Leistungsempfängers aus. Gegen einen Bescheid, in dem Gelder zurückgefordert werden, kann der Bezieher Widerspruch einlegen bzw. klagen. Gegen eine lautlose Rückbuchung dagegen ist er machtlos.

Das Formular für die Blankovollmacht wird jedem Antragsteller zusammen mit den Antragsformularen und einer Liste, die die Mitwirkungspflichten umfasst, ausgehändigt. Die Verwaltung behauptet, die Antragsteller würden darauf hingewiesen, dass sie das Formular nicht unterschreiben müssen und sich dadurch keine Nachteile für sie ergäben. Sozialberater, die Antragsteller ehrenamtlich beraten, und mit denen die Fraktion in Kontakt steht, können diese Aussage aber nicht bestätigen.

In der Antwort der Bundesregierung auf eine kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE (Bundestagsdrucksache 16/12919) heißt es dazu eindeutig: „Der Bundesgesetzgeber hat im SGB XII keine generelle, also einzelfallunabhängige Ausstellung von ‘Kontovollmachten’ für Sozialämter vorgesehen. … Für eine einzelfallunabhängige Inanspruchnahme von ‘Kontovollmachten’ ergibt sich auch aus § 67 SGB X keine Rechtsgrundlage. … Alternativ ist die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten zulässig, wenn Betroffene einwilligen. … Der unmittelbare und generelle Zugriff eines Trägers der Sozialhilfe auf das Konto von Leistungsberechtigten fällt nicht unter die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten.“

Jörg Detjen resümiert die Haltung der Verwaltung: „Hier handelt die Verwaltung nicht, wie im Gesetz beschrieben, sondern eindeutig zu Lasten der Leistungsbezieher. Sie verhindert, dass Betroffene ihre Rechte wie das Widerspruchsrecht wahrnehmen. Gegen diese Verwaltungspraxis wird DIE LINKE weiter kämpfen.“