Nach Anfrage der LINKEN: Jobcenter korrigiert falsche Praxis

Das Jobcenter Köln wird in Zukunft auf die standardmäßige Ausgabe von Mietbescheinigungen bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz IV) verzichten. Auf diesen Formularen mussten sich Erwerbslose nicht nur Miet-, Heiz- und Nebenkosten, sondern auch fragwürdige Angaben zu Lage, Ausstattung oder Bezugsfertigkeit ihrer Wohnung vom Vermieter bestätigen lassen. Die Vorlage dieser Bescheinigung entschied häufig über die Bewilligung von Sozialleistungen.

Das Jobcenter Köln wird in Zukunft auf die standardmäßige Ausgabe von Mietbescheinigungen bei der Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz IV) verzichten. Auf diesen Formularen mussten sich Erwerbslose nicht nur Miet-, Heiz- und Nebenkosten, sondern auch fragwürdige Angaben zu Lage, Ausstattung oder Bezugsfertigkeit ihrer Wohnung vom Vermieter bestätigen lassen. Die Vorlage dieser Bescheinigung entschied häufig über die Bewilligung von Sozialleistungen.

Nach mehrfachen An- und Nachfragen der Fraktion DIE LINKE legte das Jobcenter gestern im Sozialausschuss eine Erklärung vor, wonach die bisherige Praxis "durch die Geschäftsführung des Jobcenters Köln als falsch und kritisch identifiziert" wurde. Ein entsprechender Handlungsbedarf mit einschränkenden Vorgaben u.a. zur Nutzung der Mietbescheinigung wurde unmittelbar umgesetzt.

Michael Scheffer, Mitglied des Sozialausschusses, erklärt dazu: "Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (I.A.B.) verzichten bis zu 4,9 Millionen anspruchsberechtigte Menschen in Deutschland auf ihnen zustehende Sozialleistungen. Alles was geeignet ist, Hemmschwellen und Hürden bei der Antragstellung abzubauen, sollte zügig umgesetzt werden. Wir begrüßen die rasche und unbürokratische Verfahrensänderung des Jobcenters und werden uns weiterhin für die Belange von Erwerbslosen, insbesondere bei den steigenden Mieten / Kosten der Unterkunft einsetzen."

DIE LINKE hatte bereits zuvor auf datenschutzrechtliche Probleme hingewiesen, da sich der Antragsteller gegenüber Dritten - in diesem Fall dem Vermieter - als Bezieher von Sozialleistungen offenbaren muss. Gemäß der bestehenden Rechtslage und datenschutzrechtlicher Richtlinien besitzt hingegen auch der arbeitssuchende Erwerbslose als Souverän seiner Daten ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.