Linksfraktion aktuell

Dringlichkeitsantrag: Weihnachtsbeihilfen für Leistungsempfänger nach den Sozialgesetzbüchern

Der Rat der Stadt Köln möge beschließen:

Die Stadt Köln gewährt - den Beziehern von Grundsicherung nach dem SGB XII, - den Empfängern von Sozialgeld nach dem SGB II, - den Teilnehmern Gemeinnützige Arbeit, soweit sie den Sechs-Monatszeitraum problemlos abgeleistet haben, - den Heimbewohnern, die Taschengeld nach dem SGB erhalten, eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von - ? 80,-- für den Haushaltsvorstand, ? 60,-- für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft und ? 55,-- für Heimbewohner. Die Weihnachtsbeihilfe wird nur gezahlt, wenn bis 30. November 2005 der Zuzug (1. Wohnsitz) nach Köln erfolgt ist.  

Begründung:  

Nach der Regelsatzverordnung ist keine einmalige Beihilfe für ALG II-Empfänger vorgesehen, anders als nach den Vorschriften des ehemaligen BSHG. Jedoch gewährt die Stadt Burghausen in Bayern eine Weihnachtsbeihilfe nach Beschluss des dortigen Stadtrates als freiwillige Leistung. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung könnte sich hierdurch ein juristischer Anspruch der in Köln lebenden Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergeben. Es ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ? Regelsatzverordnung (RSV) -, welche auch auf die Regelleistungen des § 20 SGB II übertragen wurden, die ehemals nach dem BSHG gewährten einmaligen Leistungen, wie die Weihnachtsbeihilfe, nicht mehr gewährt werden.

Diese Bestimmungen lassen keinen Posten zu, der eine eventuelle Ansparung für Weihnachten erlaubt. Würde man den monatlichen Ansparbetrag für das Weihnachtsfest oder Geschenke für Kinder und weitere Angehörige verwenden, so könnten andere notwendige Anschaffungen und Reparaturen nicht mehr durchgeführt werden. Der Aufteilung des Regelsatzes für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist zu entnehmen, dass das Weihnachtsfest überhaupt nicht vorgesehen ist: Freizeit, Unterhaltung, Kultur 11,44 v.H., das sind ? 39,48, aufgeschlüsselt wie folgt:

Radio-, Fernsehgeräte ? 2,48, Datenverarbeitung incl. Software ? 1,83, Spiele, Spielzeug, Hobbys ? 2,53, Größere Gebrauchsgüter Freizeit, Musikinstrumente ? 3,30, Gartenpflege, Blumen ? 3,56, Sport-, Freizeitveranstaltungen ? 4,63, Zeitungen ? 10,24, Bücher ? 5,98, Schreibwaren ? 2,21, Sonstiges für Freizeit ? 2,71, Bücher und Broschüren ? 5,82, Zeitschriften ? 7,84, Übrige Verbrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit ? 1,41, Besuche Theater, Kino, Sportveranst. ? 1,43, Andere Dienstleistungen Bildung, Unterhaltung, Freizeit ? 2,05, Spielwaren ? 1,19, Sportartikel ? 0,71, Schnittblumen, Topfpflanzen ? 3,89.

Wohlgemerkt, das sind Beträge für den Monat, nicht für den Tag. Auch gelten sie natürlich nur bei einer hundertprozentigen Auszahlung. Menschen in einer Partnerschaft erhalten dagegen jeweils nur 90 v.H., also einen nochmals geringeren Betrag. 

Mit Blick darauf, dass die Kommunen bei der Kostenerstattung der Unterkunftskosten am 9.12.2005 einen großen Erfolg verbucht haben und somit 2,5 Mrd. ? mehr in ihren Kassen haben werden, wäre die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe an über 10 v.H. der Kölner Bevölkerung, die unter Armutsbedingungen mit ALG II und Sozialhilfe leben, ein geeignetes Entgegenkommen und eine sinnvolle Wertschätzung.

Auch ist davon auszugehen, dass die Weihnachtsbeihilfe fast vollständig dem Kölner Einzelhandel zu Gute käme, was zum Jahresende ein wichtiger Impuls sein könnte. Eine Beschlussfassung muss vor Weihnachten erfolgen, damit der Antrag noch einen Sinn für das laufende Jahr ergibt. Eine frühere Beantragung war nicht möglich, weil die ARGE Köln erst am 14.12.2005 die Informationen gab, die für diesen Antrag relevant sind.