Zur Neuauszählung der Kommunalwahl

Güldane Tokyürek

Die Fraktion der Grünen hatte die Neuauszählung aller 45 Wahlbezirke der Wahl des Rates beantragt. Die Verwaltung hat hierzu die rechtliche Beurteilung der obersten Wahlaufsicht, des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW eingeholt. Die rechtliche Einschätzung des MIK (Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW) vom 29.08.2014:  

"Dem Rat ist im Wahlprüfungsverfahren - ausgehend vom Wortlaut des § 40 KWahlG - eine weitreichendere Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Entscheidung der Wahlorgane zuzubilligen als etwa dem Wahlausschuss bei der Ergebnisfeststellung in Bezug auf die Wahlvorstände. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Überprüfung wesentlicher Bestandteile des Wahlverfahrens - hier die Stimmenauszählung für das gesamte Wahlgebiet, ohne dass konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen. Andernfalls wäre im Ergebnis eine praktisch beliebige, zeit- und kostenintensive Wiederholung von Teilen des Wahlverfahrens möglich, die wahlrechtlichen Grundsätzen widerspricht."  

In der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 02.09.2014 hat die Fraktion der Grünen die Verwaltung im Zusammenhang mit der kompletten Neuauszählung der Kommunalwahlen gebeten zur Aussagekraft einer empirisch-statistischen Analyse der 45 Wahlkreise Stellung zu nehmen. Konkret wurde angefragt, welche Kriterien bei einer statistischen Analyse als Tatsachenvortrag für die rechtliche Bewertung relevant sein können und ob statistische Auffälligkeiten in einem Wahlergebnis niemals zu einer Überprüfung der Wahl führen können.  

Die Stellungnahme der Verwaltung liegt nunmehr vor. Diese stellt auf Basis der Rechtsprechung und des Gutachtens des Prof. Dr. Bätge vom 29.08.2014 fest, dass Kriterien aus einer statistischen Analyse für das Gebot der hinreichenden Substantiierung eines Wahlfehlers bislang keine rechtliche Relevanz gefunden haben. Es fehlt bei statistischen Begründungen an dem erforderlichen Tatsachenvortrag für konkrete Wahlfehler. Die Rechtsprechung vertritt die Linie, dass statistische Daten allenfalls zu Vermutungen führen können, aber eben nicht einen Wahlfehler hinreichend substantiiert darlegen. In den entschiedenen Fällen sind deshalb entsprechende Begründungen, die lediglich auf statistische Kriterien Bezug nahmen, als unsubstantiiert zurückgewiesen worden. Es ist vielmehr ein darüber hinausgehender Tatsachenvortrag erforderlich, der nicht nur darstellt, dass das Wahlergebnis einen Wahlfehler vermuten lässt.  

Die Stellungnahme der Fraktion der LINKEN zur Neuauszählung der Kommunalwahlen im Wahlprüfungsausschuss am 19.09.2014:  

Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW und auch diverse Gutachten des Prof. Dr. Bätge haben gezeigt, dass eine komplette Neuauszählung der Kommunalwahlen juristisch nicht möglich ist. Auch die letzte Anfrage bezüglich einer juristischen Relevanz von statistischen Auffälligkeiten hat ergeben, dass die Rechtsprechung statistische Vergleiche/Auffälligkeiten für sich allein nicht ausreichen lässt und Tatsachen nicht gleichsetzt werden können. Festgehalten werden kann, dass weder die Grünen noch die CDU zu keinem Zeitpunkt Wahlfehler geltend gemacht haben.  

Unabhängig von der rechtlichen Einschätzung stellt sich eine andere Frage. Ist es nicht widersprüchlich, wenn die Fraktion der Grünen gegen eine Auszählung in Rodenkirchen stimmt, obwohl hier eine statistische Auffälligkeit nicht zu leugnen ist, jedoch eine komplette Neuauszählung fordert, für die es überhaupt keine Anhaltspunkte für Wahlfehler gibt, die sich wie ein roter Faden durch alle 1024 Stimmbezirke zieht. Erst Stimmbezirk, dann Wahlkreis und dann alles auszählen. Wenn der erste Schritt nicht möglich ist, kann man den Dritten nicht fordern.  

Der Antrag der Fraktion der Grünen wird zum Einen damit begründet, dass sich die CDU nicht die Rosinen rauspicken und deshalb nicht nur Rodenkirchen ausgezählt werden dürfe und zum Anderen damit, dass das Vertrauen der Wähler in die Wahl nicht erschüttert werden darf. Eine vollständige Auszählung schafft jedoch kein Vertrauen. Mit einer kompletten Neuauszählung wird die Vertrauenswürdigkeit der Wahlvorstände im Gesamten in Frage gestellt. Zudem wird dem Wähler suggeriert, dass die Neuauszählung zu einem korrekten Ergebnis führt. Was passiert, wenn bei der Neuauszählung erneut statistische Auffälligkeiten zu Tage treten? Müsste dann nicht erneut - das dritte Mal - ausgezählt werden.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Neuauszählung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Wie wird das wohl bei dem Wähler ankommen? Die Rechtsprechung hatte auch genau das im Blick und sieht deshalb in statistischen Auffälligkeiten eben keine rechtliche Relevanz.  

Denkt man weiter, könnte noch Folgendes eintreten. Falls sich bei der OB-Wahl erneut statistische Auffälligkeiten zeigen, müsste dann nicht erneut ausgezählt werden? Mit welcher Begründung könnte eine Neuauszählung dann noch abgelehnt werden? Im Ergebnis müsste jede Wahl neu ausgezählt werden und das führt erst Recht zu einem Vertrauensverlust.