Sonntagsöffnungen gesetzestreu umsetzen
Sehr geehrte Oberbürgermeisterin Reker,
sehr geehrte Damen und Herren
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November dieses Jahres wurde weitere Klarheit und Rechtssicherheit in Sachen Sonntagsöffnungen geschaffen. Die Positionen von Verdi und DGB sowie der Kirchen, die um das grundgesetzlich geschützte Kulturgut der Sonntagsruhe ringen, wurden gestärkt und bestätigt.
Von der Entscheidung wurden bisher nur Leitsätze veröffentlicht. In Verbindung mit dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 20.November 2015 gibt es für Entscheidungen von Kommunen über Sonntagsöffnungen neue Leitplanken Sie lauten:
1."Einen Anlass zu schaffen um eine Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung herzustellen....reicht nicht aus." schreibt das Wirtschaftsministerium, und
2....."der Markt muss den öffentlichen Charakter des Tages prägen. Dazu muss der Markt für sich genommen - also nicht erst auf Grund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt." schreibt das Leipziger Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil über die Fehlentscheidung einer bayrischen Gemeinde.
Im Prinzip hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2009 weiter präzisiert weil viele Verwaltungen das Urteil zum Schutz der Sonntagsruhe nicht verstehen wollten und stattdessen nach vermeintlichen Schlupflöchern suchten um Ladenöffnungen möglich zu machen.
Diese Schlupflöcher sind mit dieser neuen Entscheidung geschlossen.
Umso mehr überrascht der Versuch der Verwaltung erneut die Augen zu verschließen obwohl unter Beachtung der bekannten Leitsätze des Urteils mindestens 6 Öffnungstermine in der Vorlage fürs´1.Halbjahr 2016- die wir in der Begründung unseres Änderungsantrags auch benannt haben- nicht mehr mit einer verfassungsgemäßen Auslegung von §6 Ladenöffnungsgesetz NRW zu vereinbaren sind.
Ich will die unzulängliche Prüfung der Veranstaltungen an 2 Beispielen verdeutlichen: Am 10.4.2016 soll - wie es im Antragstext in der vorliegenden Anlage 2 heißt- ein SHOPPING SONNTAG stattfinden.
Der Begründungsprosa ist zu entnehmen, dass in Köln über das Jahr viel Sport stattfindet worüber man informieren will und dass ein Gesund-Activ-Parcour durchgeführt werden soll.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es kann doch niemand - selbst die Kölner Verwaltung nicht - ernsthaft annehmen, dass die Masse der Menschen an diesem Tag zur Blutdruckmessung in die Schildergasse kommen.
Sollte die Genehmigung wider besseren Wissens hierfür erteilt werden, kommen die Besucher um zu Shoppen. Genau dafür wird dann mit Sonderbeilagen wie in der Vergangenheit in den Zeitungen geworben.
Auch die beantragten Veranstaltungen in den Stadtteilen sind zwar kleiner aber mit ihren Begründungen nicht weniger absurd.
Die 1.BRAUNSFELD-OPEN,ein Minigolfturnier vor den Geschäften und der "AUTOFRÜHLING" in Porz am 29.5.2015 sind - wie auch die BEWEGUNGSSPIELE in Longerich, Ausstellung von KUNST in den Geschäften von Rodenkirchen oder VEEDELSERKUNDUNG in der Neustadt-Süd - künstliche Anlässe zur Ladenöffnung die spätestens nach der neusten Rechtsprechung nichtmehr machbar sind.
Die Kölner Verwaltung war bisher sehr nachlässig in der rechtlichen Prüfung der vorgelegten Anträge. So war sie nicht in der Lage festzustellen, dass eine Ladenöffnung am Reformationstag 2011 und am Palmsonntag 2015 gesetzlich gar nicht genehmigungsfähig war.
Sie muss sich für eine sorgfältigere Prüfung unter Beiziehung der Urteilsgründe einfach mehr Zeit nehmen damit rechtswidrige Verordnungen in Köln nichtmehr vorkommen. Bis zum 10. April ist jedenfalls noch genügend Zeit.
Im Zweifel für den Schutz der Sonntagsruhe!!
Spätestens jetzt ist aber auch die Zeit gekommen vor dem Hintergrund der präzisierten Rechtsprechung einen neuen Kriterienkatalog zu verfassen.
Wir begrüßen den Vorstoß von Frau Schröder und Frau von der Leyen für politikfreie Sonntage aber auch für Verkäuferinnen und Verkäufer müssen Sonntage frei sei.

