Messehallen Nord – Wert der Hallen und Rückabwicklung der Verträge - Ersetzungsantrag zu TOP 24.4
Messehallen Nord – Wert der Hallen und Rückabwicklung der Verträge - Ersetzungsantrag zu TOP 24.4
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker,
die Antragssteller bitten Sie, den folgenden Ersetzungsantrag zu TOP 24.4 „Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln - Abschluss einer Vergleichsvereinbarung“ auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates zu nehmen.
Die Antragsteller bitten Sie, den Ersetzungsantrag und den TOP 24.4, soweit dies möglich ist, im öffentlichen Teil der Sitzung behandeln zu lassen.
Beschluss:
1. Eine Zahlung der Stadt Köln an den Oppenheim-Esch-Fonds „Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15-18 GbR“ zum Ausgleich für entgangene Mietzahlungen oder für einen Steuerschaden wird abgelehnt.
2. Die Beschlussfassung des Rates zu einem Mietvertrag zwischen KölnMesse und Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15-18 GbR wird bis nach einer angemessenen Frist zur Prüfung der Wertgutachten durch die Ratsfraktionen und -gruppen zurückgestellt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat darzulegen, auf welchem Weg eine Rückabwicklung der Verträge bezüglich des Verkaufs des Grundstücks und des Baus der Messehallen Nord erfolgen kann.
Dem Rat sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bau- und marktüblichen Mietkosten für die Hallen die angemessenen Konditionen für einen Ankauf der Hallen durch die Stadt bzw. die Messe darzulegen.
Begründung:
In 2003 und 2004 hat die Stadt Köln mit dem Oppenheim-Esch-Fonds „Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15-18 GbR“ ein rechtswidriges Vertragskonstrukt geschaffen. Dies wurde durch ein Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission und durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes geklärt.
Teil dieses rechtswidrigen Konstruktes war eine Anmietung der Messehallen durch die Stadt Köln zu einer deutlich überzogenen Miete von 20,7 Mio. Euro. Die Vergleichsvereinbarung sieht 15,5 Mio. Euro vor, also ungefähr 75 % des ursprünglichen Wertes. Ebenfalls aber sieht die Vergleichsvereinbarung vor, dass die Stadt Köln dem Oppenheim-Esch-Fonds die Hälfte dieses „Mietausfalls“, sowie aus der Vereinbarung entstehende „Steuerschäden“ ersetzt. Die Mindereinnahmen entstehen dem Fonds dadurch, dass ein rechtswidriges Geschäft aufgeflogen ist und aufgehoben wurde. Ein Ausgleich durch die Stadt Köln käme einer nachträglichen Belohnung für einen Rechtsbruch gleich und ist abzulehnen.
Von einer Lösung in Bezug auf die Eigentümerschaft und ein davon abhängendes Mietverhältnis in Bezug auf die Messehallen Nord ist zu verlangen, dass durch sie kein weiterer Schaden für die Stadt oder die stadteigene KölnMesse GmbH entsteht. Zudem muss gesichert sein, dass die Lösung geltendem Recht entspricht und es nicht zu einem erneuten Beschwerdeverfahren kommt.
In Bezug auf beide Punkte ist es nicht klar, ob die Beschlussvorlage 0012/2016 sie erfüllt.
Aus diesen Gründen fordern die Antragsteller die Offenlegung der relevanten Unterlagen, ausreichend Zeit zu deren Prüfung und eine unvoreingenommene Abwägung der Optionen, die der Stadt Köln und der KölnMesse zur Verfügung stehen.
Im Falle, dass der Oppenheim-Esch-Fonds weiterhin Eigentümer der Hallen bleibt und die KölnMesse in ein Mietverhältnis tritt, ist nicht geklärt, welches die angemessene Miethöhe wäre. Das Wertgutachten, das zur Beantwortung dieser Frage herangezogen werden muss, wurde seitens der Verwaltung erst zur Sitzung des Finanzausschusses am 01.02. zur Verfügung gestellt.
Ein großer Mangel in der vorliegenden Vergleichsvereinbarung ist, dass sie keine Aussage darüber enthält, was nach dem 31.11.2035 geschieht. Zu diesem Zeitpunkt liefe der zu schließende Mietvertrag zwischen KölnMesse und Oppenheim-Esch-Fonds aus. Eine Übereinkunft über einen Rückkauf des Grundstücks und der Messehallen zu diesem Zeitpunkt muss Teil einer Vergleichsvereinbarung sein, soll die KölnMesse nicht in zwanzig Jahren vor einer sehr ungewissen Zukunft stehen.
Eine Rückabwicklung der Geschäfte über den Grundstücksverkauf von KölnMesse an Oppenheim-Esch-Fonds und über den Bau der Messehallen war zunächst die Konsequenz, die die KölnMesse GmbH aus dem Urteil des EuGH und dem Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission zog. Ein solches Vorgehen wäre noch immer eine denkbare Lösung – und, da hiermit alle Vertragsbeziehungen zum Oppenheim-Esch-Fonds gelöst würden, auch die sauberste.
Wenn es nicht zu einer Rückabwicklung des Geschäfts kommt, bleibt das rechtliche Problem des fehlenden Vergabeverfahrens bestehen. Es gäbe damit die Möglichkeit, dass andere Unternehmen, die in einem Vergabeverfahren möglicherweise zum Zuge gekommen wären, Schadensersatz einklagen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Geschäftsführer | gez. Piraten-Gruppe |
gez. Gruppe DEINE FREUNDE | gez. Einzelmandatsträger |

