Kooperatives Baulandmodell wirksam stärken!
Der vorliegende Antrag zum kooperativen Baulandmodell der drei großen Fraktionen soll den Anschein erwecken, man wolle das kooperative Baulandmodell stärken. Tut der Antrag das wirklich? Wir haben da starke Zweifel! Warum kommt der Antrag gerade jetzt? Warum wartet man mit Ideen zur Modifizierung nicht ab, bis die Verwaltung eine erste Auswertung vorlegt, so war es doch abgemacht! Die Antragsteller wollen modifizieren und entschlacken. So, wie Sie das darstellen, wird das kaum gehen.
Meine Damen und Herren von CDU, SPD und Grüne. Sie wollen künftig bei allen neuen Planverfahren 30 % geförderten Wohnraum festsetzten. Das ist eine prima Idee. Leider haben Sie aber ein untaugliches Werkzeug im Auge. Sie wollen die 30 Prozent mit dem § 9 Abs. 1. Satz 7 und 8 festsetzten. Das gibt das Baugesetzbuch aber nicht her.
Man muss das schon genau lesen und die vorhandenen Kommentierungen und Ausarbeitungen aus anderen Städten heranziehen. Dann werden Sie feststellen: Man kann dem Investor mit diesem Paragraphen zwar vorschreiben, dass er Wohnungen bauen muss, die den baulichen Kriterien von geförderten Wohnungen entsprechen. Man kann ihm also - die Aufteilung und Größe der Wohnung, - die Einhaltung von Energie-Standards - die Anzahl der Stockwerke - die Einhaltung von Standards in der Barriere-Freiheit vorschreiben. Man kann ihn aber nicht zur Annahme von Fördergeldern zwingen. Er muss also auch nicht zu Förderbedingungen vermieten. Es gibt keine Mietpreisbindung für 15 Jahre wie bei der normalen Förderung!!
Um das kooperative Baulandmodell und 30 % geförderten Wohnraum durchsetzen zu können, brauchen Sie den städtebaulichen Vertrag. Das will unser Änderungsantrag Punkt 1a festschreiben.
Meine sehr geehrten Antragsteller, Sie machen es sich ein bisschen einfach. Insbesondere die Damen und Herren von der CDU wissen doch genau, dass das Eigentum in diesem Land stark geschützt ist. Es ist ja fast ein bisschen absurd, dass die LINKE das hier jetzt erläutern muss. Aber es ist juristisch unbestritten, dass dem Planungsbegünstigen mindestens 30 % der planbedingten Gewinnabschöpfung bleiben muss. Das müssen sie doch aus München wissen, die standen doch Pate bei für unser Kooperatives Baulandmodell und praktizieren das Modell seit über zwei Jahrzehnten. Wenn Sie es vergessen haben, gehen Sie einfach noch mal auf die Homepage der Bayrischen Landeshauptstadt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, an dieser juristisch garantierten Gewinnabschöpfung ist doch das Kooperative Baulandmodell bei der Deutschen Welle gescheitert. Wir als Politik sind da vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Verwaltung hat mit dem Investor verhandelt und hat den Rat dann informiert, dass das Kooperative Baulandmodell hier nicht zieht. Für die Ratsmitglieder war das überhaupt nicht nachvollziehbar. Das muss sich am kooperativen Baulandmodell ändern. Wir fordern in unserem Änderungsantrag mit dem Punkt 2a, dass die Politik in die Überprüfung der Angemessenheit vor einer Entscheidung mit einzubeziehen ist.
Kommen wir zum Vorkaufrecht in unserem Punkt 2b. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, liebe Kolleginnen und Kollegen, im Dezember letzten Jahres hat der Rat beschlossen, den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufrechts zu widerrufen. Das Vorkaufsrecht kann ein scharfes Schwert im Kampf um preisgünstigen Wohnraum werden, nämlich dann, wenn in allen Fällen, in welchen das Kooperative Baulandmodell Anwendung finden soll, der Ankauf durch die Stadt geprüft wird. Wenn gekauft wird, entweder durch die Stadt oder durch den beauftragten Dritten, beispielsweise die GAG, können noch mehr als 30 % geförderter Wohnraum entstehen.
Prüft die Stadt nur die Verträge zwischen privatem Käufer und Verkäufer, weiß sie aber genau Bescheid, mit welchen Gewinnen der künftige Planungsbegünstigte rechnet und kann somit den Nachweis führen, dass das kooperative Baulandmodell Anwendung finden muss. Wenn noch Zeit ist: Eventuell kann der oben zitierte Paragraph 9, Abs. 1, Satz 7 helfen, eine preisdämpfende Wirkung beim frei finanzierten Wohnbau zu erreichen. Die Festlegung auf eine Mietobergrenze wie in ihrem Absatz 4 ist nicht möglich.
Ich bitte um punktweise Einzelabstimmung beim ursprünglichen Antrag und auch bei unserem Änderungsantrag.

