Kölner Amtsrichter legitimiert Hitlergruß entgegen eindeutiger Rechtsprechung

Bei dem ersten Hogesa-Prozess wurde gestern ein absurdes und gefährliches Fehlurteil gefällt. Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln ist empört. Mehrere Kölner Medien berichten, dass sowohl der zuständige Richter, wie auch die Gerichtssprecherin des Amtsgerichtes Köln das Zeigen des Hitlergrußes durch die Beschuldigte nicht für strafwürdig halten, weil sie sich diesen nicht „inhaltlich zu eigen gemacht“ habe.

Fraktionssprecher Jörg Detjen erklärt:
„Das ist ein schlimmes Fehlurteil des Kölner Amtsgerichtes, denn das Strafgesetzbuch aber auch Urteile des Bundesgerichtshofes gehen von strafbaren Tatbeständen aus. Der Hitlergruß wurde auf einer politischen Demonstration gezeigt, die zu menschenverachtenden Gewalt-Exzessen führte. Der Hinweis des Gerichtes, die Angeklagte habe nur die Polizisten beleidigen wollen, ist noch absurder. Die zahlreichen Hogesa-Demonstranten haben die Polizeibeamten offen eingeschüchtert und bedroht. Das zeigen des Hitler-Grußes war ein rechtsextremes Bekenntnis verbunden mit einer Bedrohung.“

Jörg Detjen weist auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2007 hin. Darin wird Bezug auf den § 86a Strafgesetzbuch genommen. Dort heißt es u.a.:
„Der Schutzzweck dieses Straftatbestandes ist die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Die Vorschrift dient aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran knüpfenden Reaktionen können den politischen Frieden empfindlich stören. § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.)."
(BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06 –, BGHSt 51, 244-252, Rn. 5)

[Das Urteil ist hier verfügbar.]

Jörg Detjen erklärt für die Fraktion:
„Wir hoffen, dass die Staatsanwaltschaft gegen diese Fehlentscheidung aus grundsätzlichen Erwägungen Rechtsmittel einlegt. Es geht dabei nicht unbedingt darum, ein höheres Strafmaß zu erreichen. Es wäre verheerend, wenn auf dem Umwege des „zu eigen machen“ neue Schlupflöcher zur Verwendung verfassungswidriger Zeichen geschaffen werden.“