Gewährung der Mietkaution als Darlehen im ALG II-Bezug
Anfrage im Ausschuss Soziales und Senioren am 1.9.2016
Nach § 22 (1) SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Dass die Mietkaution im Gegensatz zu den übrigen Kosten der Unterkunft lediglich als Darlehen gewährt wird, ist allein der Tatsache geschuldet, dass sie ja nicht verbraucht wird, sondern beim Vermieter erhalten bleibt.
Das Darlehen für die Kaution kann in voller Höhe dann zurückgezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit oder der Mietvertrag enden.
Inzwischen hat auch das Bundessozialgericht Zweifel an der von manchen Kostenträgern geübten Praxis geäußert, das Kautionsdarlehen durch Raten, die vom Regelsatz abgezogen werden, begleichen zu lassen. (B4 AS 11/14 R)
Dazu hat die Fraktion DIE LINKE folgende Fragen:
- Was ist gängige Praxis in Köln?
- Teilt die Verwaltung unsere Auffassung, dass auf eine ratenweise Tilgung dieser Darlehen zu verzichten ist?
Hier geht's zur Antwort der Verwaltung
