Anfrage im Ausschuss Soziales und Senioren - Angemessenheit der Unterkunft im SGB II und neuere Rechtsprechung
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Paetzold,
die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren zu setzen.
Seit dem 1. Januar 2016 gilt das „Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes“ (WoGRefG). Im Zuge dessen wurde die Stadt Köln u.a. von der Mietstufe V in die Mietstufe VI des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) hochgestuft. Die Bemessung der maximal zu bezuschussenden Mieten ist entsprechend anzupassen.
Unabhängig davon verfügt die Stadt Köln nach wie vor über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze für den gemäß SGB II leistungsberechtigten Personenkreis. Denn das Bundessozialgericht hat entschieden: „Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Unterkunft muss der abstrakt als angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten ermittelt werden... Erforderlich dazu sind überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergeben.“ (B 14 AS 6/14 R, Nr. 24) Dies hat zur Folge, dass die Sozialgerichtsbarkeit bei entsprechenden Leistungsstreitigkeiten inzwischen folgendermaßen verfährt:
Anerkannte Unterkunftskosten = Richtwert gemäß § 12 WoGG + 10 Prozent Sicherheitszuschlag.
Diese Rechtsprechung scheint bisher keinen Eingang in die Praxis des Jobcenters gefunden zu haben, die angemessenen Unterkunftskosten zu ermitteln. Deshalb bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wird seitens des Jobcenters Köln eine Überarbeitung der Richtlinien zu den Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der geänderten Gesetzeslage geplant und wenn ja, wann ist mit deren Fertigstellung zu rechnen?
2. Wie viele Anträge auf Umzug bzw. Anträge auf Übernahme der Mietkosten wurden auf Grundlage bisherigen Richtlinien seit Jahresbeginn abschlägig beschieden?
3. Wie hoch ist die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit „nicht anerkannten Kosten der Unterkunft“, wie viele dieser Bedarfsgemeinschaften überschreiten die anerkannten Kosten um weniger als 150,- Euro monatlich?
4. Wie hoch ist der monatliche Betrag der nicht anerkannten Kosten der Unterkunft?
Mit freundlichen Grüßen
Gez.
Michael Weisenstein
Fraktionsgeschäftsführer
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