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Antrag: Sichere öffentliche Räume für alle – Schluss mit Catcalling

1. sexualisierte Belästigung im öffentlichen Raum (sog. Catcalling), verstanden als verbale oder nonverbale, sexuell konnotierte und unerwünschte Ansprache, Gestik oder Geräuschäußerung gegenüber Personen im öffentlichen Raum, ausdrücklich als unerwünschtes Verhalten in die Kölner Stadtordnung aufzunehmen; 

2. hierzu einen konkreten Regelungsvorschlag zur Ergänzung der Kölner Stadtordnung zu erarbeiten und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorzulegen;

 3. sicherzustellen, dass für das gesamte Personal des Ordnungsamtes ein Fortbildungsprogramm zum Umgang mit sexualisierter Belästigung im öffentlichen Raum (Catcalling) etabliert und verpflichtend umgesetzt wird. Das Programm ist langfristig im Fortbildungskatalog der Stadt Köln zu verankern und unter Einbeziehung externer fachlicher Expertise, insbesondere aus den Bereichen Gleichstellung sowie Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt, durchzuführen.  Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 50.000 Euro bereitzustellen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Haushaltsplan 2025/26 Teilplan 0111 Teilplanzeile 16 (Förderprogramm politische Gleichstellungsprojekte & ö.A.). Über die Verwendung der Mittel ist dem Rat zu berichten; - 2 - 

4. zu prüfen, inwieweit bestehende digitale Meldestrukturen der Stadt Köln, insbesondere Hinweisgeber- oder Beschwerdesysteme, um eine niedrigschwellige und auf Wunsch anonyme Meldemöglichkeit für sexualisierte Belästigung im öffentlichen Raum ergänzt werden können oder ob hierfür ein entsprechendes Meldetool einzurichten ist;

 5. die im Rahmen der Erarbeitung und Umsetzung gewonnenen Erkenntnisse auf Landes- und Bundesebene einzubringen und über geeignete Gremien, insbesondere kommunale Spitzenverbände, sowie durch Ansprache der zuständigen Landes- und Bundesministerien anzuregen, die Einführung eines eigenständigen Tatbestandes zur sexualisierten Belästigung im öffentlichen Raum im Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder in entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, zu prüfen;  

6. die Vorlage den zuständigen Fachausschüssen zur Beratung zuzuleiten. 

 

Beschluss: gem. ÄA mit uns beschlossen (AN/0808/2026)

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