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Änderungsantrag: Aktualisierung der Satzung für die Rheinische Musikschule auf der Ratssitzung am 12. Mai 2026

Die Gebührenordnung wird in 5, Absatz 2 folgendermaßen geändert (Ergänzungen fett, Streichungen gestrichen): Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie einen Freiwilligendienst ein soziales Jahr ableisten, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schülerinnen oder Schüler, Studenten oder Studentinnen sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. (3) gewährt wird. 

 

Beschluss: beschlossen

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