Eine Findungskommission aus der Mitte des Rates

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Rede von Güldane Tokyürek zur Beigeordnetenwahl

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit Monaten diskutieren und streiten wir hier im Rat darüber, wie ein transparentes und regelkonformes Verfahren bei der Dezernatsbesetzungen auszusehen hat. Wie sind nunmehr nach drei Verfahren und mehreren Kommunalaufsichtsbeschwerden ein ganzes Stück vorangekommen. Die Antwort der Bezirksregierung hat viele Unklarheiten beseitigt. Das sollte uns nachdenklich aber gleichzeitig freuen. Die Ausführungen der Bezirksregierung sollten wir als Stärkung der Rechte der Ratsmitglieder verstehen. Sie hat ganz klar festgestellt, das den Ratsmitglieder des Gemeinderates als Repräsentanten der Gemeindebevölkerung nicht nur das Recht zusteht, in den Gremien, denen sie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten. Dies setzt voraus die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das lnformationsrecht dient nicht nur . — einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, sondern auch dem Schutz etwaiger Minderheitenpositionen. Nur durch eine möglichst umfassende und unterschiedslose Informationsmöglichkeit aller Mitglieder wird eine praktikable Möglichkeit eröffnet, eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen einzubringen und eine geänderte Beschlussfassung zu erwirken.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, es geht hier um nicht minder als die Rechte jedes einzelnen Ratsmitglieds und des Rates als Herr des Verfahrens. Eine ausreichende lnformationsgrundlage ist, so die Bezirksregierung, darüber hinaus Voraussetzung für eine effektive Mandatsausübung. Nur auf der Grundlage umfassender Informationen können die Ratsmitglieder ihrer Aufgabe, als Vertreter der Bürgerschaft Entscheidungen zum Wohle der Allgemeinheit zu treffen, gerecht werden. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen geben wir uns also nicht damit zufrieden lediglich Statisten im Verfahren zu sein, sondern nehmen uns der Aufgabe als Ratsmitglied zum Wohle der Allgemeinheit an. Wie haben das immer wieder eingefordert und nicht unserer selbst willen, sondern weil organschaftliche Rechte nicht verhandelbar sind.

Es ist daher die richtige Entscheidung den Wahlbeschluss heute aufzuheben. Es ist auch richtig ein neues Verfahren ohne Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens aufzusetzen. Es ist auch richtig vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

Allerdings geht uns der Änderungsantrag vom Bündnis, SPD und FDP nicht weit genug. Deshalb haben wir einen eigenen Antrag gestellt.

Es ist nicht hinzunehmen, dass die Bewerbungsfrist für ein neues Verfahren lediglich 14 Tage betragen soll. Wenn wir es mit einem neuen Verfahren ernst meinen, dann müssen wir eine deutlich längere Bewerbungsfrist von sechs Wochen einräumen. Geben wir allen, die Interesse haben die Möglichkeit sich angemessen auf die Ausschreibung zu bewerben.

Wir sehen die Rolle der Oberbürgermeisterin darin das Verfahren lediglich zu koordinieren und nicht durchzuführen und selbst Wahlvorschläge zu machen.

Weiter bleiben wir konsequent und beantragen eine Findungskommission aus der Mitte des Rates. Die Kommission tagt nichtöffentlich. Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Wahrung der organschaftlichen Rechte jedes einzelnen Ratsmitgliedes und dem Wunsch der Bewerberinnen im Verfahren geschützt zu werden. Ein Findungskommission könnte genau dieses Spannungsverhältnis auflösen und böte zudem eine hohe Transparenz. Viele Kommunen machen es vor.

Die Informations-, Mitwirkungs- und Akteneinsichtsrechte von Ratsmitgliedern werden beachtet.

Wie möchte bereits heute für zukünftige Verfahren die Vorbereitungen treffen und beantragen nach der Wahl der*des Beigeordneten für das Dezernat IX die Bildung einer Kommission aus der Mitte des Rates. Die Kommission legt dem Rat einen Vorschlag ggfls. auch alternative Vorschläge für zukünftige Beigeordnetenwahlen vor. Um ein rechtssicheres Wahlverfahren zu gewährleisten, wird der Leitfaden der Bezirksregierung zur Wahl von Beigeordneten nach § 71 GO NRW (Schreiben vom 31. August 2021) beachtet.