Soziale Strukturen erhalten und fortführen!

Die Ratsfraktion Die Linke hat gemeinsam mit SPD, FDP und Klimafreunden einen Antrag eingebracht, der sicherstellen soll, dass soziale Projekte der Stadt Köln im Rahmen der vorläufigen Aufstellung des neuen Haushalts nicht unter die Räder kommen. Die sogenannte „vorläufige Haushaltsführung“ setzt in der Regel die Zahlungen für freiwillige Leistungen aus. Dies wollen wir mit unserem Antrag verhindern.

Die Verunsicherung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialen Träger ist immens. So hat z.B. der Kölner Flüchtlingsrat seine Mitarbeitenden aufgefordert, sich vorsorglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, weil die Finanzierung zum 31.12.2024 auslaufen könnte. Ein großes Problem für alle Träger ist, dass die Erhöhung der Personalkosten um voraussichtlich 15 bis 20 Prozent im Haushaltsentwurf nicht vorgesehen ist.

Güldane Tokyürek, Fraktionssprecherin und finanzpolitische Sprecherin erklärt:

In der komplexen Haushaltslage muss es darum gehen, möglichst viele soziale Projekte zu erhalten und fortzuführen. Die sozialen Standards müssen erhalten bleiben. Unser Antrag fordert die Verwaltung auf, bis Ende des Jahres über die Fortführung der Projekte zu entscheiden oder ggf. Verträge abzuschließen, die einer vorläufigen Haushaltsführung standhalten können.“

In unserer Antragsbegründung konnten wir uns auf eine Stellungnahme der Kämmerin, Frau Prof. Dr. Diemert, stützen:

Bei freiwilligen Aufgaben ist die Prüfung, ob es sich um unabweisbare Aufwendungen bzw. Auszahlungen für die Fortführung notwendiger Aufgaben handelt, nicht einfach. In der Praxis wandeln Kommunen bei einer absehbaren vorläufigen Haushaltsführung freiwillige Zuschüsse bisweilen im Vorfeld in vertragliche Zusagen um (Meier GHH 2003, 59 (61)). Aber auch ohne solche „Kunstgriffe“ ist die Weiterführung freiwilliger Aufgaben in der vorläufigen Haushaltsführung nicht generell ausgeschlossen: Soweit aufgrund der Finanzsituation der Gemeinde davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben als solche fortgeführt werden können und sollen, darf der laufende Betrieb und die Unterhaltung sportlicher, kultureller und ähnlicher Einrichtungen nicht allein durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtlichen Grundlage gefährdet werden.“

Diemert in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, § 82 Rn. 21. Hoffentlich werden CDU, Grüne und Volt die enorme Bedeutung eines solchen Antrages erkennen und treten dem Antrag noch bei.

Antrag