Pauschaler Heizkostenzuschuss bis 1700 Euro netto

Jörg Detjen

Auch wer wenig verdient, aber kein Hartz IV bezieht, kann mit der Heizkostenabrechnung einmalig einen Zuschlag beantragen. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die bis ca. 1700 Euro netto im Monat verdienen. Wenn die Heizkostenabrechnung da ist, kann man mit ihr einmalig einen Zuschlag beantragen.

Diese Information hat uns selbst positiv überrascht. Deshalb wollte die Fraktion sicher gehen und hat das in einer Anfrage an die Stadtverwaltung überprüft: „Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Hier wird nicht zwischen monatlich wiederkehrenden und einmaligen Unterkunftsbedarfen unterschieden. Somit gehört eine Betriebskostennachzahlung für die aktuell bewohnte Wohnung als einmalige geschuldete Zahlung zum Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat.“ Auf unsere Nachfrage kann dieser Antrag bis zum Zeitpunkt des Zahlungszieles des Vermieters oder des Energieunternehmens gestellt werden.

Zur Illustration haben wir zwei Fälle durchgerechnet.

Als Vergleich dient ein Alleinstehender, der Hartz IV bekommt. Sein Regelbedarf beträgt 449 Euro, als angemessene Unterkunftskosten (KdU) gelten in Köln 751 Euro. Das ergibt einen Gesamtbedarf von 1.200 Euro.

Ein Alleinstehender, der Vollzeit für den Mindestlohn von 12 Euro arbeitet, erzielt ein Bruttoeinkommen von 2.080 Euro. Netto bleiben ihm 1.494,07 Euro. Nach § 11b im SGB II hat er einen Freibetrag von mindestens 300 Euro. Der vermindert sein anrechenbares Einkommen auf 1.194,07 Euro. Es bleibt ein Restanspruch von 5,93 Euro.

Da ohnehin ein Anspruch besteht, würde eine Nachzahlung der Heizkosten vollständig übernommen werden, soweit kein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Bei einem höheren Nettoeinkommen, z. B. von 1.700 Euro, hat man nach Abzug des Freibetrags ein anrechenbares Einkommen von 1400 Euro, und damit grundsätzlich erst einmal keinen Anspruch. Jetzt ist die Höhe der Heizkostennachzahlung ausschlaggebend. Beträgt sie zum Beispiel 800 Euro – sicher kein unrealistischer Wert – dann erhöht sich der Bedarf auf 2.000 Euro (449 Euro Regelbedarf + 751 Euro KdU + 800 Euro Heizkostennachzahlung). Zieht man von dem Bedarf von 2.000 Euro jetzt noch das anrechenbare Einkommen von 1.40 Euro ab, dann ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 600 Euro.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass durch höhere Abschläge und Erhöhung der Regelsätze ein Anspruch entstehen könnte.