Bleiberecht

Änderungsantrag zum Antrag der SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Bleiberechte für geduldete Menschen in Köln", Ds-Nr. 1876/006

Der Rat möge folgende Änderungen zu oben genanntem Antrag beschließen:

I. Resolution

1. bleibt unverändert

2. wird geändert in: Die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer sollte fünf Jahre betragen. Für Familien mit Kindern, besonders verletzliche Personengruppen, wie z. B. psychisch kranke und traumatisierte Menschen und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, sowie für Härtefälle sollte die Frist angemessen verkürzt werden.

3. neu: Die gesetzliche Regelung sollte ohne Stichtag versehen sein, damit sie einzelfallbezogen und nicht nur einmalig Anwendung finden kann.

4. weiter mit dem früheren Punkt 3.

III. Aufforderung

2. ?abzusehen.? geändert in ?abzusehen und?

3. neu eingeführt: alle kommunalen Handlungsspielräume bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu nutzen. Die ausländerrechtliche Beratungskommission der Stadt Köln ist hierbei einzubeziehen, um entsprechend der GO auch einzelfallübergreifend Entscheidungshilfen und Empfehlungen anzubieten.

Begründung:

1. Eine Mindestaufenthaltsdauer von jetzt sechs Jahren für Familien und acht Jahren für Alleinstehende überschreitet die Zeiträume, nach denen Geduldete als integriert angesehen werden können, bei weitem. Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Flüchtlingsorganisationen betrachten drei (für Familien) bzw. fünf Jahre (für Alleinstehende) als maximal erforderliche Mindestaufenthaltsdauer.

Noch wesentlich kürzere Fristen sieht das Aufenthaltsgesetz vor. In § 25,5 heißt es: ?Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.? Der hier in einem Gesetz zum Ausdruck gebrachten Überzeugung, die drohende Ausreise sei nicht länger als anderthalb Jahre zumutbar, trägt die Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer wenigstens ansatzweise Rechnung. 

2. Der Verzicht auf eine Stichtagsregelung führt zu einer ständig anwendbaren und darum wirklich einzelfallorientierten Altfallregelung. Ferner würde dadurch die Praxis der Erteilung sog. Kettenduldungen eingeschränkt werden.

3. Bei der Erarbeitung von kommunalen Standards für Köln ist die Beteiligung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission von Beginn an geboten. Hier vorhandene Expertise muss sowohl aus Kostengründen genutzt werden, als auch um die tatsächlichen Lebensumstände und Bedürfnislagen der geduldeten Personen in die Standards mit einzubeziehen.