Blankovollmachten für die Konten von Sozialhilfeempfängern

Anfrage im Ausschuss Soziales und Senioren am 8.12.2016

Uns sind in letzter Zeit Fälle bekannt geworden, in denen das Sozialamt von Sozialhilfebeziehern Blankovollmachten für deren Konto gefordert hat. Die Begründung für eine derartige Forderung war, dass so eventuelle fälschlicherweise zu viel ausgezahlte Leistungen durch das Amt rückgebucht werden können. Der Fraktion DIE LINKE liegt ein Formular vor, das nachweislich im Juli dieses Jahres ausgehändigt wurde.

In einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE wurde nach dieser Praxis gefragt. In der Antwort der Bundesregierung (DS 16/12651) heißt es: "Für den Fall, dass es beim Bezug von Sozialhilfeleistungen zu Überzahlungen kommt, enthalten die §§ 103 bis 105 SGB XII Regelungen für die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Überzahlungen sind entweder mit dem Leistungsanspruch des Folgemonats zu verrechnen (so genannte Aufrechnung) oder - im Falle einer Einstellung der Leistung - zurückzufordern (so genannte Rückforderung)."

Dazu hat DIE LINKE folgende Fragen:

1. Warum wendet das Sozialamt nicht die im SGB XII festgelegten Regelungen an?

2. Auf welcher rechtlichen Regelung beruht die Praxis des Sozialamtes, eine Blankovollmacht zu verlangen?

3. Dem Formular, mit dem die Vollmacht erteilt wird, ist ein Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten beigefügt. In ihm wird der Sozialhilfeempfänger darauf hingewiesen, dass die Leistung teilweise oder ganz eingestellt werden kann, wenn er die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das erweckt den Anschein, die Kontovollmacht gehöre zu den Mitwirkungspflichten und sei keineswegs freiwillig. Wie gedenkt das Sozialamt in Zukunft diesen missverständlichen Eindruck zu korrigieren?

4. Nicht nur die Auszahlung des Sozialgeldes birgt das Risiko der Überzahlung, auch eine Rückbuchung kann fälschlicherweise ungerechtfertigt erfolgen. Gleichzeitig bekommt der Sozialhilfeempfänger nur Leistungen im Rahmen des Existenzminimums (das der Gesetzgeber im Falle der Pfändungsfreigrenze sogar noch höher ansetzt). Wie rechtfertigt das Sozialamt das Risiko eines Buchungsfehlers zu Lasten des Sozialhilfeempfängers?

Hier geht's zur Antwort der Verwaltung