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Eintrag ins Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung von Obdachlosen

AUS AVR

Die Verwaltung wird gebeten, vor künftigen Wahlen regelmäßig in geeigneter Weise obdachlose Menschen, die sich überwiegend in Köln aufhalten, auf den Gebrauch ihres Wahlrechtes hinzuweisen.

Begründung:

Obdachlose werden in der Regel nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten infolgedessen auch keine Wahlbenachrichtigung. Nach § 10 Abs. 1,2 LWO NRW ist aber dafür ein fristgemäßer Eintrag möglich. Auf diese Eintragsfrist und eine vom Wahlamt vorgegebene Verfahrensweise für diesen Personenkreis sollte in den Obdachlosenunterkünften u.dgl.m. hingewiesen werden.