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Auszahlungspraxis von ALG II und Mehraufwandsentschädigung

Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II für Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung, sog. 1-Euro-Jobs, wird von der ARGE häufig an die Träger dieser Maßnahmen übertragen. Damit einher geht immer wieder eine Verschiebung des Zeitpunktes der Auszahlung vom ? gesetzlich vorgeschriebenen - Monatsanfang zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Monatsende.

Diese Auszahlungspraxis stellt die Betroffenen vor große Probleme. Statt wie gewohnt zum Ersten des Monats erhalten sie in diesem Fall die Leistung ebenso wie die Mehraufwandsentschädigung erst am Ende des Monats. Praktisch hat dies zur Folge, dass sie im ersten oder im zweiten Monat der Teilnahme an einem ?Integrationsjob? am Monatsanfang ohne Geld dastehen, obwohl sie in dieser Zeit nicht nur ihren Lebensunterhalt, sondern auch die Fahrtkosten für die Wege von und zur Arbeitsstelle bestreiten müssen. So sind sie zur Vermeidung unmittelbarer Notlagen gezwungen, bei der ARGE bzw. beim Maßnahmeträger Vorschusszahlungen zu beantragen. Das bringt für die Betroffenen zusätzliche Belastungen mit sich, zumal sie auf diese Problematik und die Möglichkeit von Vorschussgewährung nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Hinzu kommt, dass der beantragte Vorschuss oft nicht gewährt wird.

Neben dieser Problematik wird in der Eingliederungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass im Falle unentschuldigter Fehlzeit unter Verweis auf § 31, Abs. 1 SGB II die Gesamtvergütung vermindert werden kann.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:  

1. Von welchen Trägern wird das ALG II im Auftrag der ARGE ausgezahlt?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Auszahlung des ALG II auf das Ende eines Monats verschoben werden?

3. In wie vielen Fällen wurden auf Grund der veränderten Auszahlungszeiten Vorschüsse von ALG II - BezieherInnen beantragt und wie viele Anträge wurden aus welchen Gründen negativ beschieden und welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, den ALG II - BezieherInnen im Falle verspäteter Auszahlung und verweigerter Vorschüsse aus der Notlage zu helfen?

4. Auf welcher Rechtsgrundlage wird für die Fehlzeiten auch der Bedarfsanteil des ALG II anteilig gekürzt und liegt die Entscheidungsgewalt über derartige Sanktionen ausschließlich bei der ARGE?

5. Verbleiben die nicht ausgezahlten Beiträge beim Träger oder müssen sie an die ARGE zurückgezahlt werden?

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